PATENTANWALTSKANZLEI DR. MEYER-DULHEUER & PARTNER

Titelrecht

§ 5 des Markengesetzes enthält in Absatz 3 den Werktitelschutz. Demnach kommt den Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften (z. B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften), Filmwerken (z. B. Kinofilme, Fernsehsendungen), Tonwerken (z. B. Musikstücke, Hörspiele, Radiosendungen), Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (z. B. Computerprogramme, Spiele, Multimediaprodukte) ein Schutz zu, der dem Benutzer eines Titels das ausschließliche Recht gewährt, von unberechtigten Verwendern eines identischen oder verwechslungsfähigen Titels im geschäftlichen Verkehr Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen.

Titelschutz entsteht mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme, wenn der Titel unterscheidungskräftig ist, ansonsten wenn er Verkehrsgeltung erreicht hat. Eine Eintragung des Titels ist nicht notwendig. Um bereits im Vorfeld des Erscheinens des fertigen Werkes Titelschutz zu erlangen und ein gesichertes Prioritätsdatum zu erhalten, kann man durch öffentliche Ankündigung des Titels in sogenannten Titelschutzanzeigen einen Vorabschutz an dem Titel begründen, sofern das Werk in angemessener Zeit danach erscheint.

Die Kanzlei Dr. Meyer-Dulheuer & Partner berät Sie bei der Auswahl eines geeigneten Titels, überprüft die Schutzfähigkeit eines Titels und entwirft und führt Titelschutzanzeigen durch.